Die Chancenkarte ermöglicht bestimmten qualifizierten Personen aus Drittstaaten einen Aufenthalt zur Suche nach Arbeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung eines ausländischen Abschlusses. Sie ist weder eine Jobzusage noch ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Es gibt zwei Zugangswege: als Fachkraft oder über ein Punktesystem. Nicht jeder Antragsteller muss deshalb sechs Punkte sammeln.
Inhaltsverzeichnis
Welcher Zugangsweg passt?
Die gesetzliche Grundlage ist § 20a Aufenthaltsgesetz. Für den Zugang als Fachkraft kommt es auf die dort vorausgesetzte Qualifikation an. Dazu können ein deutscher Abschluss oder ein entsprechend anerkannter beziehungsweise vergleichbarer ausländischer Abschluss gehören. Ein beliebiges ausländisches Zeugnis allein reicht für diese Einordnung nicht.
Wer den Fachkraftzugang erfüllt, durchläuft nicht das Punktesystem. Für die Chancenkarte auf diesem Weg ist nach den Informationen des Bundesportals Make it in Germany kein gesonderter Sprachnachweis erforderlich. Das sagt nichts darüber aus, welche Sprachkenntnisse ein Arbeitgeber für eine konkrete Stelle erwartet.
Beim Punkteweg gelten zusätzliche Voraussetzungen: eine geeignete Qualifikation, bei einem ausländischen Berufsabschluss grundsätzlich eine mindestens zweijährige Ausbildung und die staatliche Anerkennung im Erwerbsland sowie Deutsch mindestens A1 oder Englisch mindestens B2. Besondere gesetzliche Konstellationen, etwa bei einem Teilanerkennungsbescheid oder geeigneten AHK-Abschlüssen, müssen anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden. Außerdem werden mindestens sechs Punkte benötigt.
Wie werden die Punkte vergeben?
§ 20b AufenthG und die gesetzliche Punktetabelle legen die Merkmale fest. Die folgende Übersicht ersetzt nicht den Nachweis der jeweiligen Voraussetzungen.
| Merkmal | Punkte |
|---|---|
| Geeigneter Bescheid über notwendige Anpassungs-, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen zur Anerkennung beziehungsweise Berufszulassung | 4 |
| Deutsch B2 oder höher | 3 |
| Deutsch B1 | 2 |
| Deutsch A2 | 1 |
| Englisch C1 | 1 |
| Mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung nach dem Abschluss innerhalb der letzten sieben Jahre | 3 |
| Mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach dem Abschluss innerhalb der letzten fünf Jahre | 2 |
| Geeignete Qualifikation in einer gesetzlich genannten Berufsgruppe | 1 |
| Bei Antragstellung nicht älter als 35 Jahre | 2 |
| Bei Antragstellung älter als 35 und nicht älter als 40 Jahre | 1 |
| Geeigneter rechtmäßiger, ununterbrochener Voraufenthalt von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre | 1 |
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Einreise mit eigener Chancenkarte | 1 |
Die Deutschstufen werden nicht addiert. Ebenso werden die beiden Erfahrungsstufen und die beiden Altersgruppen jeweils nicht zusammengerechnet. Ein bloßer Sponsor gibt keinen eigenen Punkt. Ein Hochschulabschluss allein bedeutet ebenfalls nicht pauschal vier Punkte.
Ein Rechenbeispiel: Deutsch B2 ergibt drei Punkte, mindestens zwei Jahre passende Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Punkte und ein Alter von 38 Jahren bei Antragstellung einen Punkt. Zusammen sind das sechs Punkte. Qualifikation, Nachweise und alle weiteren Voraussetzungen müssen trotzdem erfüllt sein. Nutzen Sie für die erste Orientierung den amtlichen Self-Check.

Lebensunterhalt und Nachweise
Der Lebensunterhalt muss während des Aufenthalts gesichert sein. Die Bundesagentur für Arbeit nennt für 2026 grundsätzlich 1.091 Euro pro Monat. Als Nachweis kommen beispielsweise ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung infrage. Ein Jobangebot über höchstens 20 Wochenstunden kann nach den FAQ des Bundesportals ebenfalls als Finanzierungsnachweis berücksichtigt werden. Ob die Finanzierung ausreicht, prüft die zuständige Stelle.
Bereiten Sie Pass, Qualifikationsnachweise und die für Ihren Zugangsweg erforderlichen Unterlagen vor. Klären Sie anhand der zuständigen Auslandsvertretung auch Versicherungsnachweis, Übersetzungen und die konkrete Dokumentenliste. Beantragen Sie nicht vorsorglich jede denkbare Bescheinigung: Bei einem Berufsabschluss und einem Hochschulabschluss können unterschiedliche Nachweise erforderlich sein.
Was darf ich während der Suche arbeiten?
Nach § 20a Absatz 2 AufenthG sind mit der Such-Chancenkarte Beschäftigungen von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden pro Woche erlaubt. Hinzu kommen Probebeschäftigungen von jeweils höchstens zwei Wochen. Diese müssen qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder für eine entsprechende Anerkennungsmaßnahme geeignet sein. Die 20 Stunden gelten insgesamt, nicht je Arbeitgeber.
Die Suche nach einer selbstständigen Tätigkeit ist vom tatsächlichen Ausüben einer solchen Tätigkeit zu unterscheiden. Prüfen Sie vor Aufnahme einer Tätigkeit, welche Erlaubnis Ihr konkreter Aufenthaltstitel umfasst. Für reglementierte Berufe bleiben außerdem die berufsrechtlichen Zulassungsbedingungen zu klären.

Wie lange gilt die Chancenkarte?
Die Such-Chancenkarte wird zunächst für bis zu ein Jahr erteilt. Die pauschale Aussage, jede Verlängerung sei ausgeschlossen, wäre falsch: § 20a Absatz 5 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Folge-Chancenkarte für bis zu zwei weitere Jahre vor. Dazu gehören ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Weg kommt nur infrage, wenn die Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind.
Eine gefundene Stelle erlaubt daher nicht automatisch jede Arbeitsaufnahme oder einen dauerhaften Aufenthalt. Klären Sie rechtzeitig vor Ablauf des Titels mit der Ausländerbehörde, welcher Aufenthaltstitel für die konkrete Beschäftigung passt.
Antrag und Vorbereitung der Jobsuche
Informationen zum Online-Antrag bietet das Auslandsportal des Auswärtigen Amts. Bei einem Antrag in Deutschland ist nicht jeder bestehende Aufenthaltstitel ausreichend: § 20a Absatz 4 knüpft die Erteilung im Inland an einen Titel nach Abschnitt 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes. Lassen Sie die Voraussetzungen für Ihre Situation von der zuständigen Ausländerbehörde prüfen.
Bereiten Sie parallel die Jobsuche vor: passende Tätigkeiten, erreichbare Arbeitsorte und einen Lebenslauf mit nachvollziehbaren Qualifikationen. Prüfen Sie Stellenangebote und Sprachbedarf des jeweiligen Arbeitgebers. Ein Punktestand sagt nicht aus, ob ein bestimmter Betrieb Sie einstellen wird.
Fragen und Antworten zur Chancenkarte
Braucht jede Person sechs Punkte?
Nein. Wer den Zugang als Fachkraft erfüllt, durchläuft nicht das Punktesystem. Beim Punkteweg sind neben mindestens sechs Punkten weitere Qualifikations-, Sprach- und Finanzierungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Welche Sprachkenntnisse gelten im Punkteweg?
Mindestens Deutsch A1 oder Englisch B2. Zusätzliche Punkte gibt es für höhere Deutschkenntnisse und für Englisch C1 nach den gesetzlichen Kriterien.
Wie viel darf ich mit der Such-Chancenkarte arbeiten?
Erlaubt sind Beschäftigungen von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden pro Woche sowie geeignete Probebeschäftigungen von jeweils höchstens zwei Wochen.
Kann die Chancenkarte verlängert werden?
Unter den Voraussetzungen des § 20a Absatz 5 AufenthG kann eine Folge-Chancenkarte für bis zu zwei weitere Jahre erteilt werden. Das ist keine automatische Verlängerung allein zur weiteren Jobsuche.
Gibt ein Sponsor einen Punkt?
Nein. Eine Finanzierungshilfe ist kein eigenes Punktemerkmal. Eine Verpflichtungserklärung kann zur Sicherung des Lebensunterhalts relevant sein.
Ist ein positiver Self-Check bereits eine Zusage?
Nein. Der Self-Check dient der Orientierung. Die zuständige Behörde prüft die Nachweise und entscheidet über den Antrag.